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| Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen | Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Vertragspartners und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.
II. Vertragsschluß
2.1 Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigungen (Auftragsbestätigung/ Vertragsannahme) des Auftrags (Vertragsangebot) zustande. Ab Eingang des Auftrags bei uns hält sich der Vertragspartner drei Wochen an seine Erklärung gebunden.
III. Lieferung
3.1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend.
3.2 Lieferungen erfolgen nach den betrieblichen Gegebenheiten. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung wegen Fabrikations- oder Lieferungsstörungen oder wegen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferungsfrist angemessen, ohne daß der Vertragspartner berechtigt ist, aus der verspäteten Lieferung Ansprüche geltend zu machen.
3.3 Soweit wir unabhängig von Ziff. 3.2 mit unserer vertraglichen Leistung in Verzug geraten, ist der Vertragspartner erst dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns unter Ablehnungsandrohung aufgefordert hat, in einer weiteren Frist von einem Monat unsere Leistung zu erbringen.
3.4 Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3.5 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Vertragspartners, eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Bei frachtfreier Lieferung gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Kunden.
IV. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich als Tagespreise ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Fracht und Verpackung.
4.2 Sofern zwischen Lieferung und Vertragsschluß ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergeht, ist eine Preiserhöhung statthaft, sofern sie auf Umständen beruhen, die erst nach Vertragsschluß eingetreten sind.
V. Zahlungen
5.1 Unsere Leistungen sind sofort mit Rechnungstellung Nettokasse zur Zahlung fällig, soweit einzelvertraglich keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Sofern eine Skontozahlung von 2 % vereinbart wurde, so wird dieser Skontoabzug nur gewährt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Zahlung bei uns eingegangen ist.
5.3 Eingehende Zahlungen werden stets mit der jeweils ältesten Schuld verrechnet.
5.4 Ab Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von
3,00 Euro.
5.5 Bei Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels sind wir unabhängig von einer Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über den jeweils gültigen Diskontsatz Deutschen Bundesbank - mindestens 8 % p. a. - zu berechnen.
5.6 Zahlungen werden nur dann bewirkt, wenn sie an uns direkt erfolgen. Vertreter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie eine entsprechende Vollmacht bei der Zahlung vorweisen.
5.7 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Aufrechnungen durch den Kunden sind nur mit schriftlich anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene, bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise auch für erst künftigentstehende Forderungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Mehrwertsteuer, Zinsen, und Nebenkosten unser Eigentum. Bis zu jedem Kontoausgleich zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene, bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise auch für erst künftig entstehende Forderungen.
6.2 Dem Vertragspartner ist es gewöhnlicherweise untersagt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Sofern der Verkauf zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Vertragspartners gehört, ist der Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter der Bedingung der Weitergabe des eigenen Eigentumsvorbehalts zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich Vorbehaltsware ent-
stehende Forderung, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Verpartner nicht ermächtigt. Der Vertragspartner ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen an uns ein, erlischt die Einlassermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf.
Auf Verlangen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wenn er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus der voraus abgetretenen Forderung sofort Befriedigung bei dem Dritten zu suchen.
6.3 Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir hier von unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.4 Geht das Eigentum an der Ware durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so überträgt uns der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung unsere Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Gegenstand. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Geht unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer unbeweglichen Sache unter, und ist unser Vertragspartner nicht Alleineigentümer dieser unbeweglichen Sache, so tritt unser Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluß sämtliche Ansprüche ab, die ihm infolge des Einbaus gegen den (Mit-)Eigentümer zustehen.
6.5 Übersteigt der Wert der uns nach dieser Bestimmung gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherung bereit.
6.6 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und kennzeichnet die Ware als unser Eigentum.
VII. Vertragsstrafe/Rücktritt
7.1 Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweisung des Vertragspartners sind wir unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der Nettoauftragssumme zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
7.2 Ein Rücktritt durch uns ist dann möglich, wenn festgestellt wird, daß die Vermögensverhältnisse und Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners einen Zahlungsausgleich nicht mehr erwarten lassen. Dies ist insbesondere bei der Anmeldung des Konkurs/Vergleichs sowie bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. bei dem Haftbefehl der Fall.
VIII. Gewährleistungsansprüche
8.1 Die Ware wird in der Art der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
8.2 Modelländerungen, Änderungen in Konstruktion, Form oder Farbe bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, wenn die Änderungen dem Vertragspartner zumutbar sind.
8.3 Gewährleistungsansprüche unserer Vertragspartner werden bei allen Vertragsverhältnissen auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Wandelung und Minderung ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung der Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Vertragspartner nach wenigstens zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine angemessene Frist zur
endgültigen Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung gesetzt hat.
8.4 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner die Ware nicht wenigstens teilweise bezahlt hat. Bei etwaigen Mängeln ist der Vertragspartner nur in dem Umfang zu einer Zurückhaltung unserer Vergütung berechtigt, wie es dem Wert einer eventuell erforderlichen Ersatzlieferung oder Nachbesserung entspricht.
8.5 Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche ist der Vertragspartner verpflichtet, offensichtliche Mängel oder Minderlieferungen uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Verspätete Rügen finden keine Berücksichtigung.
8.6 Bei eigenmächtigen Nachbesserungsarbeiten durch den Vertragspartner oder durch Dritte entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Dies gilt ebenfalls bei unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Schäden infolge natürlicher Abnutzung werden nicht von der Gewährleistung umfaßt.
IX. Abnahmeverzug
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig bestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahmen ausgeschlossen ist (§ 640 Abs. 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
9.2 Der Vertragspartner hat uns den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen (i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB). Hat die Lieferung infolge des Verzuges für uns kein Interesse, so können wir unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (i. S. d.§ 286 Abs. 2 BGB).
9.3 Der Vertragspartner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertreten (i. S. d. § 287 Satz 1 BGB).
9.4 Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf in über (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB).
X. Haftungsbeschränkung
10.1 Wir beschränken unsere Haftung wegen Schäden, die unserem Vertragspartner durch uns entstehen können, im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XI. Allgemeines
11.1 Sollte eine der vorbezeichneten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
11.2 Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gilt Freiburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
XII. Schlußbestimmung
12.1 Nach § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in unserer Datenverarbeitung speichern.
Stand : NOV 2004
W. & H. Klaus GmbH
Rebenweg 14
79114 Freiburg
Tel.: 0761/40139-0
Fax: 0761/40139-30
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